Pflegeversicherung bezuschusst Urlaub, denn auch Angehörige haben Anspruch auf Pause!
„Urlaub von der Pflege“
Auch pflegende Angehörige haben einen Anspruch auf Pflegepausen. Kurzzeit- und Verhinderungspflege sind Leistungen, die die Pflegeversicherung für Menschen ab dem Pflegegrad 2 vorsieht. Den Betroffenen stehen Betreuungsleistungen zur Verfügung für ca. 10 bis max. 14 Wochen pro Jahr.
Bei der Verhinderungspflege finanziert die Pflegekassen für maximal 6 Wochen pro Jahr ganz oder teilweise eine Ersatzpflegekraft, auch ein stundenweiser Ersatz ist möglich.
Eine Kurzzeitpflege kann zusätzlich für maximal 8 Wochen in einer entsprechenden Pflegeeinrichtung in Anspruch genommen werden. Auch ist es erlaubt, die entsprechende Einrichtung am jeweiligen Urlaubsort des pflegenden Angehörigen zu buchen.
Auch Pflegebedürftige selbst müssen auf Urlaub nicht verzichten. An vielen Ferienorten bieten Pflegehotels eine Kombination aus Urlaub und Pflege an. Die Pflegeversicherung bezuschusst dies als Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege.
Arbeitnehmer in Unternehmen mit mehr als 15 Mitarbeitern haben ein Recht auf Freistellung von bis zu 6 Monaten, wenn sie einen Angehörigen zu Hause pflegen. Auch kann eine verkürzte Zeit für einen Urlaub mit den Pflegebedürftigen genutzt werden.
Informieren Sie sich bei Ihrer Pflegekasse oder den entsprechenden Ämtern (Pflegestützpunkt, Seniorenbüro, Sozialdienst, Bürgerbüro u.v.m.)